Nach der Einwanderung in Marokko bist du hier steuerpflichtig (Es sei denn, du bist als "Visiteur" registriert). Hast du noch Wohneigentum etc. in deinem alten Heimatland, bist du dort weiterhin steuerpflichtig.
Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, musst du in deinem Heimatland die Besteuerung in Marokko nachweisen.
Die Steuererklärung wird Anfang des Jahres fällig. Ab Februar des neuen Jahres (und nach der Steuererklärung) kannst du eine "Attestation de Residence fiscale" in Marokko beantragen. Diese müsstest du dann in deinem Heimatland bei deiner Steuerbehörde einreichen. Ab diesem Moment bist du in Deutschland zukünftig nicht mehr einkommenssteuerpflichtig (z. B. auf deine Rente), da deine Rente dann in Marokko versteuert wird.
Eine Doppelbesteuerung in der Vergangenheit (also vor besagtem Februar) kann per Rückforderungsantrag wieder ausgeglichen werden.
Es gibt in jedem Doppelbesteuerungsabkommen der Länder eine sogenannte 183-Tage-Regelung. D.h. wenn man sich nachgewiesenermassen mehr als 183 Tage in einem Land aufhält, wird man in diesem steuerpflichtig. Solltest du also in Marokko angemeldet sein, dich jedoch mehr als 183 Tage z. B. wieder in deinem alten Heimatland aufhalten, dann würdest du dort ebenfalls wieder steuerpflichtig. Die "183-Tage-Regel" variiert je nach Länderabkommen, in den anwendbaren Zeiträumen, in der Definition, was als Tag zählt u.a.m., ist aber im Grundsatz immer gleich.
Ich empfehle in jedem Fall einen Steuerberater zur Unterstützung, falls es hier konkreten Klärungsbedarf gibt.